Heute tritt in Spanien ein neues Verbraucherschutzgesetz in Kraft, welches vor allem den Umgang mit E-Zigarretten und der Telefonwerbung regelt.
Die neue Regelung wurde am 27. März verabschiedet und gleicht sich somit den EU-Regeln an, insbesondere im sogenannten "Ley Antitabaco" gibt es einige Änderungen im Hinblick auf die E-Zigarretten.
In Übereinstimmung mit dem Gesundheitsministerium und den Ländern vom vergangenen Dezember ist der Gebrauch von E-Zigarretten demnach in allen öffentlichen Gebäuden und ärztlichen Zentren verboten, ebenfalls in den umgrenzenden Arealen unter freiem Himmel.
An Schulen und anderen Bildungseinrichtungen gilt das Verbot auch außerhalb der Gebäude, es sei denn, dort werden nur Erwachsene unterrichtet, aber auch dann nur, wenn nicht andere Gebäude oder Gehwege unmittelbar anschließen.
Das Verbot gilt weiterhin im Bereich von Kinderspielplätzen und anderen von Kindern frequentierten Plätzen.
Auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Gebrauch von E-Zigarretten verboten, d.h. Busse, Straßenbahnen, Schiffe und Flugzeuge, bei Flugzeugen gilt das Verbot aber nur bei spanischen Fluggesellschaften oder ausländischen Fluggesellschaften, die sich Flüge mit spanischen teilen.
Eine andere Neuerung gibt es beim Rücktritt von Verträgen.
Diese Frist wird verlängert, von vorher 7 Werktagen auf 14 Kalendertagen
Sollte der Verbraucher nicht von diesem Recht in Kenntnis gesetzt worden sein, verlängert sich die Frist auf 12 Monate.
Auch Eu-weit soll der Rücktritt mittels einheitlicher Formulare vereinfacht werden.
Bei Fernabsatzverträgen ist es verboten, auf Zusatzkosten nicht offen hinzuweisen.
Der Verbraucher muss vor Vertragsabschluss die kompletten Kosten offen erkennen können und diese explizit akzeptieren.
Tabakwerbung wird auch eingeschränkt, so darf in keiner Sendung, die für Minderjährige ausgestrahlt wird, für Tabakartikel geworben werden. Das Verbot gilt auch 15 Minuten vor und nach der Sendung.
Auch zwischen 16 und 20 Uhr gibt es zukünftig keine Werbung mehr für Tabak.
Bei Tabakartikeln, die Nikotin enthalten, darf ohne Anerkennung durch die zuständige Behörde nicht für therapeutische Indikationen geworben werden und in diesen Werbungen dürfen keine Minderjährigen teilnehmen.
Bei der nervigen Telefonwerbung gelten nun strenge Regeln, zwischen 21 Uhr und 09:00 Uhr unter der Woche sind solche Anrufe verboten, an Wochenenden und Feiertagen gilt das Verbot 24h
Die Verwendung von vollautomatischen Anrufsystemen zu Werbezwecken bedarf der Zustimmung des Verbrauchers. Das gilt auch für Werbe-SMS.
Telefonwerbung darf nicht mit unterdrückter Telefonnummer stattfinden.
Beim ersten Anruf muss der Verbraucher über das Recht informiert werden, keine weitere Werbung zu erhalten sowie eine Registriernummer über die Werbung erhalten.
Rechnungen dürfen nur schriftlich übermittelt werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Übermittlung auf elektronischem Weg zu.
Verträge müssen gut lesbar sein.
Im Zweifelsfall kann der Verbraucher die erneute Übermittlung in größerer Schrift anfordern, bei denen das Kleingedruckte mindestens 1,5mm groß sein muss.
http://www.diariodeavisos.com/2014/0...am-telefonico/