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    #1

    Arbeitsrecht

    Hallo,

    ich suche jemanden der sich mit dem spanischen arbeitsrecht auskennt und mir weiterhelfen kann. ich schreibe hier bewusst nicht um was es dabei genau geht. Zum einen möchte ich damit vermeiden das jemand auf dumme gedanken kommt zum anderen möchte ich auch nicht das sich jemand meldet der mir sagt, " ja, ich kenne da einen der hat nen kumpel und der weiß das was drueber. Tschuldigung, wenn ich das so direkt ausdrücke aber ich lebe nicht erst seit gestern auf den kanaren und halbweißheiten bringen keinen von uns weiter. Also wenn sich jemand gut mit dem arbeitsrecht auskennt dann wuerde ich mich mal gerne via mail oder tele mit ihm reden.

    Gruß
    Jörg, the hawk
    Wer Rechtschreibfehler findet darf sie gerne behalten!

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    #2
    Hola,
    dann solltest Du nicht in dem Forum nachfragen sondern direkt an die richtigen stellen dich wenden.

    http://www.teneriffa-rechtsanwalt.com/




    Spanisches Arbeitsrecht
    Quelle:http://www.kanarenexpress.com/100000...r_artikel.html

    Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
    Wer in Spanien unselbständig arbeitet und seine Rechte als Arbeitnehmer kennt, ist besser dran. Denn wie überall gilt auch im Bereich des Arbeitsrechts: Wissen ist Macht.
    In unserer letzten Ausgabe haben wir über allgemeine Kennzeichen eines spanischen Arbeitsvertrags, über Höhe und Art der Entlohnung, Arbeitszeiten, Pausenanspruch, Überstunden und bezahlte Abwesenheiten informiert.

    Bezahlter Urlaub

    --> Dieser darf nicht weniger als 30 Kalendertage betragen.
    --> Im Fall einer Diskrepanz, kann der Urlaub gerichtlich eingefordert werden.
    --> Das Unternehmen darf einen Betriebsurlaub festlegen. Arbeitnehmer müssen zwei Monate im Voraus über das Datum des Urlaubs informiert werden.
    --> Urlaub kann nicht durch zusätzliche Bezahlung ersetzt werden, es sei denn der Urlaub kann nicht mehr genommen werden, weil der Arbeitsvertrag ausläuft und nicht verlängert wird.
    --> Kann der gesetzlich vorgeschriebene Urlaub im Fall saisonaler Arbeit nicht in Anspruch genommen werden, so muss dieser anteilsmäßig ausbezahlt werden.

    Feiertage (Fiestas)

    --> Es gibt insgesamt 14 gesetzliche Feiertage, wobei es sich bei zwei davon um Lokalfeiertage handelt. Weihnachten, Neujahr, 6. Januar, der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der 12. Oktober (Spanischer Nationalfeier*tag).
    --> In der Provinz Santa Cruz de Teneriffa (Teneriffa, La Gomera, La Palma, El Hierro) gibt es 2007 folgende nationale und regionale Feiertage: 1. Januar, 2. und 20. Februar, 6. April, 1., 3. und 30. Mai, 15. August, 12. Oktober, 1. November, 6., 8. und 25. Dezember.
    --> Fällt ein nationaler Feier*tag auf einen Sonntag, so kann dieser von der Regierung auf Montag verschoben werden.

    Wird ein Arbeitnehmer in der Hierarchie zurückgestuft, bleibt er trotzdem in der höheren Gehaltsstufe.


    Beförderung und Zurückstufung

    Wird ein Arbeitnehmer befördert, steigt er in eine höhere Gehaltsklasse auf. Wird er in der Hierarchie zurückgestuft, bleibt er trotzdem in der höheren Gehaltsstufe.

    Kündigung des Arbeitsvertrags

    Das Arbeitsverhältnis kann aus folgenden Gründen aufgelöst werden:
    --> einvernehmliche Kündigung
    --> Gründe, die im Arbeitsvertrag ausdrücklich angeführt sind
    --> Ablaufen eines befristeten Vertrags
    --> Tod oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
    --> Pensionierung
    --> bevorstehende Mutterschaft
    --> Adoption oder Übernahme einer Pflege-Elternschaft eines unter Sechsjährigen
    --> wenn disziplinäre Verstöße vorliegen
    --> Selbstkündigung aufgrund eines triftigen Grundes
    --> im Fall einer bevorstehenden Gefängnisstrafe des Arbeitnehmers
    --> ökonomische, technische oder produktionsrelevante Gründe
    --> Schließung des Unternehmens
    --> Aus- oder Weiterbildung
    --> sexuelle Belästigung im Fall weiblicher Arbeitnehmer

    Vorgehensweise im Fall einer Kündigung

    Ist der Arbeitnehmer nicht mit der Kündigung einverstanden, kann er damit zum Schiedsgericht gehen. Dies muss innerhalb von 20 Werktagen geschehen (Sonn- und Feiertage ausgenommen). Im Fall einer Einigung kann der Arbeitnehmer sich dafür entscheiden, ob er wiedereingestellt werden oder eine Entschädigungszahlung erhalten möchte. Wird eine Einigung erzielt, sollte der Arbeitnehmer seine Forderungen unmittelbar danach dem Schiedsgericht mitteilen. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zu einem vereinbarten Termin beim Schiedsgericht, ohne einen triftigen Grund dafür zu haben, wird der Fall als abgeschlossen betrachtet. Erscheint hingegen die Partei des Arbeitgebers nicht, wird angenommen, dass die Einigung gescheitert ist. Dann geht der Fall weiter zum Arbeitsgericht.

    Klage vor dem Arbeitsgericht

    Eine Klage muss schriftlich eingereicht werden und folgende Kriterien beinhalten:
    --> Identität von Kläger und Angeklagtem. Namen, Adressen, Firmenname.
    --> Eine klare und eindeutige Beschreibung der Anklagepunkte. Es dürfen keine Anklagepunkte angeführt werden, die nicht auch dem Schiedsgericht vorgelegt wurden, es sei denn, es handelt sich um ein Ereignis, das erst nach der Anhörung vor dem Schiedsgericht eingetroffen ist.
    --> Informationen zum Arbeitsort, Profession des Klägers, weitere relevante Details zur Arbeit wie Gehalt, Arbeitszeit, Art der Bezahlung und über welchen Zeitraum hinweg der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig war.
    --> Kündigungsdatum
    --> Auskunft, ob der Arbeitnehmer Mitarbeiter oder Mitglied der Gewerkschaft ist oder war.
    --> Datum und Unterschrift

    Entscheidet das Gericht, dass eine Entlassung widerrechtlich war, so muss der entlassene Arbeitnehmer wieder eingestellt werden.

    Widerrechtliche Entlassung

    Eine Entlassung ist rechtlich nicht zulässig:
    --> wenn eine Frau entlassen wurde, weil sie schwanger oder in Karenz ist, wenn es Komplikationen während der Schwangerschaft gab, oder eine Adoption oder Aufnahme von Pflegekindern im Spiel war.
    --> wenn der Arbeitnehmer entlassen wurde, weil er sein Recht einforderte, sich die Pausen zu nehmen, die ihm für die Fütterung oder die Aufsicht eines Kleinkind zustehen.
    --> bei Frauen, die sexuell belästigt wurden.

    Entscheidet das Gericht, dass eine Entlassung widerrechtlich war, so muss der entlassene Arbeitnehmer wieder eingestellt werden. Sämtliche Gehälter seit Entlassungsdatum müssen nachgezahlt werden.

    Wurde während der Zeit Arbeitslosengeld kassiert, so muss dies der Arbeitgeber zurück zahlen. Der entsprechende Betrag wird allerdings von der Nachzahlung an den Arbeitnehmer abgezogen.

    Wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit eine andere Arbeit aufgenommen hat, und der Arbeitgeber nachweisen kann, wie viel sein ehemaliger Arbeitnehmer dadurch verdient hat, kann auch dieser Betrag von der Nachzahlung abgezogen werden. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer wieder bei der Sozialversicherungsanstalt anzumelden und die fälligen Beträge seit der Entlassung nachzuzahlen.

    Ungerechte Entlassung

    Im Fall einer ungerechten Entlassung wird der Richter die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers verordnen. Will der Arbeitnehmer dies nicht, so bestimmt der Richter die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an den Entlassenen zahlen muss. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dafür, die Abfindung anzunehmen, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Datum der Entlassung.

    Höhe der Abfindung

    --> Die Abfindung, die dem Arbeitnehmer bei widerrechtlicher oder ungerechter Entlassung zusteht, beläuft sich auf 45 Tagessätze pro Jahr, das er für den Arbeitgeber gearbeitet hat. Maximum: 42 Monatsgehälter.
    --> Wollte der Arbeitnehmer wiedereingestellt werden und wurde ihm dies verweigert, so kann der Richter die Zahlung weiterer 15 Tagessätze pro gearbeitetes Jahr anordnen (max. 12 Monatsgehälter).
    --> Wenn ein nicht zeitlich begrenzter Vertrag aus objektiven Gründen aufgelöst, aber von dem Gericht als unzulässig erklärt wird, erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in der Höhe von 33 Tagessätzen pro gearbeitetes Jahr (maximal 24 Monatsgehälter). Ein objektiver Grund kann beispielsweise sein, dass sich der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr leisten kann.

    Gerechtfertigte Entlassung

    Wenn die Entlassung vom Gericht als gerechtfertigt beurteilt wurde, so hat das folgende Konsequenzen:
    --> Arbeitsverhältnis wird aufgelöst, ohne dass Anspruch auf eine Abfindung besteht.
    --> Wenn die Entlassung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, erhält der Arbeitnehmer 20 Tagessätze für jedes gearbeitete Jahr als Abfindung (max. 12 Monatsgehälter).
    Zuletzt geändert von PATI; 12.10.2008, 01:07.

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      #3
      Arbeitslosengeld
      Damit man als Ausländer in Spanien Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Prinzipiell haben Sie als Bürger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums Anspruch auf diese Form der staatlichen Unterstützung. Kommen Sie nicht aus der EU, so müssen Sie zumindest über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügen oder sich in offiziellem Flüchtlings-Status befinden und einen Asylantrag gestellt haben.
      Weitere Voraussetzungen

      * Der Antragsteller muss bei der Sozialversicherungsanstalt (Seguridad Social) registriert sein und zwar unter einer Kategorie, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld beinhaltet.
      * Der Antragsteller muss tatsächlich ohne Arbeit sein und Zeit haben, aktiv nach Arbeit zu suchen. Er muss bereit sein, eine passende Stelle auch anzunehmen.
      * Der Antragsteller muss mindestens zwölf Monate innerhalb der vergangenen sechs Jahre in Spanien gearbeitet und Arbeitslosenbeitrag geleistet haben. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung registriert hatte, steht dem Antragsteller Arbeitslosenunterstützung zu.
      * Der Antragsteller hat kein Recht auf Arbeitslosengeld, wenn er sich im Rentenalter befindet und Anspruch auf eine staatliche Rente geltend machen könnte.

      Wie lange wird das Arbeitslosengeld ausbezahlt?

      In Spanien gilt – je länger man gearbeitet hat, desto länger hat man Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Die Dauer des Anspruchs hängt von der Zahl der gearbeiteten Tage ab, für die in den vorhergehenden sechs Jahren Sozialabgaben geleistet wurden.

      Die Höhe des Arbeitslosengeldes

      Als Berechnungsgrundlage gelten die letzten sechs Monate, in denen der Antragsteller gearbeitet hat. In den ersten 180 Tagen beträgt das Arbeitslosengeld 70 Prozent des Basisgehalt. Ab dem 181. Tag werden nur mehr 60 Prozent ausbezahlt. Der errechnete Betrag darf weder über einem bestimmten Mindest- noch über dem festgelegten Maximalbetrag liegen.

      2007 beträgt der Mindestbetrag 465,92 Euro im Monat, wenn der Antragsteller kein minderjähriges Kind hat. Mit einem minderjährigen Kind erhöht sich das Minimum auf 623,16 Euro im Monat.

      Die maximale Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt in diesem Jahr 1.019,20 Euro im Monat für Antragsteller ohne Kind. Für Antragsteller mit mindestens einem Kind unter 26, für das gesorgt wird, ist der Höchstbetrag auf 1.164,80 Euro im Monat festgelegt. Mit zwei oder mehr Kindern steigt der Betrag auf höchstens 1.310,40 Euro pro Monat.

      Die Einmalzahlung

      Arbeitslosenunterstützung kann in folgenden Fällen auch als Einmalzahlung geleistet werden:

      * wenn der Antragsteller als Teilhaber in ein Unternehmen einsteigen möchte, vorausgesetzt, dass die Teilhaber nicht schon vorher (mindestens 24 Monate nicht) vertraglich miteinander in Beziehung standen.
      * wenn der Antragsteller ein Unternehmen gründen oder sich als sogenannter „Autonomo” selbständig machen möchte und eine körperliche Behinderung von 33 Prozent oder mehr vorliegt.

      Die Unterstützung kann auch vierteljährlich erfolgen und zwar in der Form, dass die Sozialversicherung des Antragstellers übernommen wird. Diese Art der Arbeitslosenunterstützung wird unter folgenden Voraussetzungen zugestanden:

      * Der Betrag, der dem Antragsteller zugestanden wird, entspricht der Höhe der Sozialversicherung.
      * Die Zahlung wird dann vierteljährlich geleistet, wenn der Antragsteller nach*weist, dass er der Tätigkeit, für die er die Subvention erhält, noch nachgeht.

      Die Einmalzahlung oder vierteljährliche Unterstützung kann auch von Personen beantragt werden, die sich selbständig machen möchten und nicht behindert sind. In erstem Fall richtet sich die Höhe der Einmalzahlung nach der Höhe der Investition, die geleistet wird, um der selbständigen Aktivität nachgehen zu können. Darin sind auch die Steuern enthalten, die bei Aufnahme der Selbständigkeit fällig werden.

      Der Antrag auf Einmalzahlung oder vierteljährliche Unterstützung sollte vor Aufnahme der Selbständigkeit gestellt werden.

      Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld?

      Wurde die Arbeitslosenunterstützung genehmigt, müssen bestimmte Voraussetzung erfüllt werden, damit der Anspruch darauf aufrecht erhalten bleibt. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes kann ausgesetzt, oder die Anspruchsdauer gekürzt werden:

      * wenn der Bezieher für die Dauer von weniger als zwölf Monate ins Ausland geht, um dort Arbeit zu suchen, einer Arbeit nachzugehen, sich dort fortzubilden oder an einer internationalen Kooperation teilnimmt.
      * wenn der Bezieher eine Gefängnisstrafe absitzen muss. Es sei denn, er hat eine Familie zu versorgen, die ohne den Bezug der Arbeitslosenunterstützung keinerlei Einkommen hätte.
      * wenn der Bezieher eine Arbeit für weniger als zwölf Monate aufnimmt, oder wenn er für weniger als 24 Monate selbständig arbeitet. Jede Form zusätzlichen Einkommens wird dabei als „Arbeit” gezählt, auch wenn es sich bei der dafür notwendigen Tätigkeit nicht um eine sozialversicherungspflichtige handelt.
      * wenn der Bezieher einen vereinbarten Termin ohne triftigen Grund nicht wahrnimmt.
      * wenn der Bezieher sich um eine Stelle nicht bewirbt, die ihm vom Arbeitsamt vorgeschlagen wird.
      * wenn eine aktive Stellen*suche nicht nachgewiesen wird.
      * wenn sich der Bezieher weigert, an Förder- oder Weiterbildungsprogrammen teilzunehmen.

      Will der Betroffene wieder Arbeitslosengeld beziehen, nachdem dies ausgesetzt wurde, so muss er erneut einen Antrag beim Arbeitsamt stellen. In der Regel muss nachgewiesen werden, dass der Grund für die Zahlungsaussetzung beseitigt wurde bzw. nicht mehr gegeben ist und dass der Antragsteller tatsächlich arbeitslos ist.

      Saludos Patrick
      Zuletzt geändert von PATI; 12.10.2008, 01:10.

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        #4
        Also Patrick hat alles auf den Punkt gebracht.
        Aus eigener Erfahrung möchte ich raten, zu einer der Gewerkschaften zu gehen. Diese sind auf jeden Fall billiger (kleiner Beitrag) als ein Rechtsanwalt.
        Die haben ihre eigenen Anwälte, ich habe guter Erfahrungen gemacht; und mein RECHT bekommen, allerdings es dauert und dauert und dauert.
        Man muß wissen, dass die Anwaltskosten selber zu tragen sind.

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          #5
          Zitat von PATI Beitrag anzeigen
          Nicht die feine Art, den kompletten Text einer anderen Webseite zu kopieren und hier zu veröffentlichen. Der link alleine hätte ausgereicht.
          Solltest du die Genehmigung vom Kanarenexpress dafür haben, dann sehe meine Kritik als gegenstandlos an.
          Zuletzt geändert von ; 01.02.2009, 16:01.

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            #6
            Zitat von queru Beitrag anzeigen
            Nicht die feine Art, den kompletten Text einer anderen Webseite zu kopieren und hier zu veröffentlichen. Der link alleine hätte ausgereicht.
            Solltest du die Genehmigung vom Kanarenexpress dafür haben, dann sehe meine Kritik als gegenstandlos an.
            queru das seh ich auch so

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              #7
              Zitat von Andreas03
              Aber mein Arbeitgeber sträubt sich dagegen was kann ich machen
              Um dir wirklich einen Rat geben zu können, sind deine Angaben zu unpräzise ! Genauso, wie übrigens die meisten Anfragen hier im Forum !

              Zuerst einmal zählt nur das, was im Arbeitsvertrag steht und sonst nichts ! Normalerweise ist ein Änderungs-Arbeitsvertrag nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Die Frage, ob du eine einseitige Änderung erzwingen kannst und ob das opportun ist, hängt davon ab, ob du deinem Arbeitgeber einen Verstoß gegen anerkannte Rechtsnormen nachweisen kannst.

              Wenn dich dein Chef eingestellt hat, weil er wusste, dass du die Qualifikation in Deutschland erworben hattest, dich aber schlechter bezahlt, weil diese in Spanien rein formal nicht anerkannt war, könntest du jetzt eine Chance haben, zumal dann, wenn ggf. Kollegen von dir dieselbe Arbeit verrichten und besser bezahlt werden. Dazu solltest du aber vorzugsweise eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen (Gewerkschaft oder Rechtsanwalt).

              Unklar ist mir hier auch, wer dich eigentlich ?befördert? hat ?? Die nachträgliche Vorlage einer zusätzlichen Anerkennung ist jedenfalls keine ?Beförderung? im arbeitsrechtlichen Sinne !

              Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei und man muss immer gut aufpassen, dass ein Schuss nicht nach hinten losgeht !
              ---

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