Richtungweisendes Urteil im VW-Skandal?
Jetzt gibt es ein Urteil des Landgerichts Osnabrück, das Ansporn für viele
Fahrzeughalter sein könnte, ebenfalls vor Gericht zu ziehen.
Zentraler Punkt des Verfahrens am Osnabrücker Landgericht ist die
Verjährungsfrist. Nach Ansicht von Volkswagen sind mögliche
Schadenersatzansprüche aus dem Dieselskandal mit Ablauf desJahres 2018
verjährt, weil die Verbraucher bereits 2015 über die fehlerhafte Software
in den betroffenen Fahrzeugen informiert worden seien.
Dagegen klagte ein betroffener Fahrzeughalter und begründete seine
Haltung damit, dass 2015 die Öffentlichkeit von dem Ausmass wegen der
vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Software nicht vollumfänglich
wissen konnte. Das Landgericht Osnabrück gab dem Kläger in diesem Fall
recht und sprachihm Anspruch auf Schadenersatz zu.
Laut Christph Sliwka, Pressesprecher des Landgerichts, ist der Fall zwar
'kein Präsidenzfall', aber dennoch interessant.' Sliwka zufolge ist die Osnabrücker
Einschätzung der Rechtlage'nicht zwingend massgeblich für andere Gerichte,
weil die Richter in ihren Entscheidungen frei sind.' Aber es gäbe viele Kollegen,
welche die Osnabrücker Entscheidung teilen, sagte er.'
Inzwischen hat Volkswagen Revision gegen das Urteil eingelegt. Die rechtliche
Vertretung des klagenden Autofahrers sieht aber keine Veranlassung für die
nächste Instanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, das Urteil zu kippen.
Tobias Ulbrich von der Kanzlei Robert und Ulbrich aus Köln sagte.'Das Urteil
des Langerichts Osnabrück gibt zutreffend die Rechtslage wieder. Deshalb
wird auch bei korrekter Rechtsanwendung jedes andere Gericht zum gleichen
Urteil kommen.'
Ulbrich der auch die Musterveststellungsklage gegen den Autokonzern führt
sieht das Kalenderjahr 2019 als'frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntnis von
Ansprüchen an.' Damit würde die dreijährige Verjährungsfrist erst am
31.12.2022 enden. VW berufe sich bislang in diesem Verfahren immer wieder
auf eine Ad-hoc Meldung für Aktionäre aus dem September 2015 sagte der Anwalt.
Hierin wird aber seiner Aufassug nach nicht das volle Ausmass der
möglichen Folgen für die Fahrzeugbesitzer deutlich.
Quelle: Altländer Prawda
Jetzt gibt es ein Urteil des Landgerichts Osnabrück, das Ansporn für viele
Fahrzeughalter sein könnte, ebenfalls vor Gericht zu ziehen.
Zentraler Punkt des Verfahrens am Osnabrücker Landgericht ist die
Verjährungsfrist. Nach Ansicht von Volkswagen sind mögliche
Schadenersatzansprüche aus dem Dieselskandal mit Ablauf desJahres 2018
verjährt, weil die Verbraucher bereits 2015 über die fehlerhafte Software
in den betroffenen Fahrzeugen informiert worden seien.
Dagegen klagte ein betroffener Fahrzeughalter und begründete seine
Haltung damit, dass 2015 die Öffentlichkeit von dem Ausmass wegen der
vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Software nicht vollumfänglich
wissen konnte. Das Landgericht Osnabrück gab dem Kläger in diesem Fall
recht und sprachihm Anspruch auf Schadenersatz zu.
Laut Christph Sliwka, Pressesprecher des Landgerichts, ist der Fall zwar
'kein Präsidenzfall', aber dennoch interessant.' Sliwka zufolge ist die Osnabrücker
Einschätzung der Rechtlage'nicht zwingend massgeblich für andere Gerichte,
weil die Richter in ihren Entscheidungen frei sind.' Aber es gäbe viele Kollegen,
welche die Osnabrücker Entscheidung teilen, sagte er.'
Inzwischen hat Volkswagen Revision gegen das Urteil eingelegt. Die rechtliche
Vertretung des klagenden Autofahrers sieht aber keine Veranlassung für die
nächste Instanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, das Urteil zu kippen.
Tobias Ulbrich von der Kanzlei Robert und Ulbrich aus Köln sagte.'Das Urteil
des Langerichts Osnabrück gibt zutreffend die Rechtslage wieder. Deshalb
wird auch bei korrekter Rechtsanwendung jedes andere Gericht zum gleichen
Urteil kommen.'
Ulbrich der auch die Musterveststellungsklage gegen den Autokonzern führt
sieht das Kalenderjahr 2019 als'frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntnis von
Ansprüchen an.' Damit würde die dreijährige Verjährungsfrist erst am
31.12.2022 enden. VW berufe sich bislang in diesem Verfahren immer wieder
auf eine Ad-hoc Meldung für Aktionäre aus dem September 2015 sagte der Anwalt.
Hierin wird aber seiner Aufassug nach nicht das volle Ausmass der
möglichen Folgen für die Fahrzeugbesitzer deutlich.
Quelle: Altländer Prawda
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