Die Verwendung von Gesichtsmasken ist in Spanien für Personen ab sechs Jahren in folgenden Fällen weiterhin obligatorisch, wie in der BOE angegeben:
-in jedem geschlossenen Raum, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
-bei Massenveranstaltungen, die unter freiem Himmel stattfinden, wenn die Teilnehmer stehen. Sitzen ist obligatorisch, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, außer bei zusammenlebenden Personengruppen.
-im Luft-, Bus- oder Schienenverkehr, einschließlich der Bahnsteige und Bahnhöfe, oder in Seilbahnen sowie in der ergänzenden öffentlichen und privaten Personenbeförderung in Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen, einschließlich des Fahrers, wenn die Insassen von Personenfahrzeugen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. In geschlossenen Räumen auf Schiffen und Booten, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, außer bei zusammenlebenden Personengruppen.
Andererseits gilt diese Verpflichtung in diesen Fällen nicht:
--Personen mit Krankheiten oder Atembeschwerden jeglicher Art, die durch die Verwendung der Maske verschlimmert werden könnten, oder Personen, die aufgrund ihrer Behinderung oder Abhängigkeit nicht in der Lage sind, die Maske selbständig abzunehmen, oder die Verhaltensänderungen aufweisen, die eine Verwendung der Maske unmöglich machen.
--Falls die Verwendung der Maske aufgrund der Art der Tätigkeit unvereinbar ist, müssen die Angaben der Gesundheitsbehörden beachtet werden.
-in öffentlich zugänglichen Orten oder geschlossenen Räumen, die Teil des Aufenthaltsortes der Gruppen sind, die sich dort versammeln, wie z. B. Einrichtungen für die Pflege älterer oder behinderter Menschen, Räumlichkeiten für den kollektiven Aufenthalt wichtiger Arbeitskräfte oder andere Gruppen mit ähnlichen Merkmalen, vorausgesetzt, dass diese Gruppen und die Arbeitskräfte, die dort ihre Arbeit verrichten, einen von der zuständigen Gesundheitsbehörde anerkannten Impfschutz gegen SARS-CoV-2 von mehr als 80 % mit einem vollständigen Regime und der Auffrischungsdosis haben.
Allerdings "gilt diese letzte Ausnahme nicht für externe Besucher und auch nicht für Beschäftigte in Alten- oder Behindertenheimen, da in diesen Fällen das Tragen von Masken vorgeschrieben ist", wie es im Gesetzestext heißt.
-in jedem geschlossenen Raum, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
-bei Massenveranstaltungen, die unter freiem Himmel stattfinden, wenn die Teilnehmer stehen. Sitzen ist obligatorisch, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, außer bei zusammenlebenden Personengruppen.
-im Luft-, Bus- oder Schienenverkehr, einschließlich der Bahnsteige und Bahnhöfe, oder in Seilbahnen sowie in der ergänzenden öffentlichen und privaten Personenbeförderung in Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen, einschließlich des Fahrers, wenn die Insassen von Personenfahrzeugen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. In geschlossenen Räumen auf Schiffen und Booten, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, außer bei zusammenlebenden Personengruppen.
Andererseits gilt diese Verpflichtung in diesen Fällen nicht:
--Personen mit Krankheiten oder Atembeschwerden jeglicher Art, die durch die Verwendung der Maske verschlimmert werden könnten, oder Personen, die aufgrund ihrer Behinderung oder Abhängigkeit nicht in der Lage sind, die Maske selbständig abzunehmen, oder die Verhaltensänderungen aufweisen, die eine Verwendung der Maske unmöglich machen.
--Falls die Verwendung der Maske aufgrund der Art der Tätigkeit unvereinbar ist, müssen die Angaben der Gesundheitsbehörden beachtet werden.
-in öffentlich zugänglichen Orten oder geschlossenen Räumen, die Teil des Aufenthaltsortes der Gruppen sind, die sich dort versammeln, wie z. B. Einrichtungen für die Pflege älterer oder behinderter Menschen, Räumlichkeiten für den kollektiven Aufenthalt wichtiger Arbeitskräfte oder andere Gruppen mit ähnlichen Merkmalen, vorausgesetzt, dass diese Gruppen und die Arbeitskräfte, die dort ihre Arbeit verrichten, einen von der zuständigen Gesundheitsbehörde anerkannten Impfschutz gegen SARS-CoV-2 von mehr als 80 % mit einem vollständigen Regime und der Auffrischungsdosis haben.
Allerdings "gilt diese letzte Ausnahme nicht für externe Besucher und auch nicht für Beschäftigte in Alten- oder Behindertenheimen, da in diesen Fällen das Tragen von Masken vorgeschrieben ist", wie es im Gesetzestext heißt.
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