Aber den Gesundheitcheck musst du nachweisen
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tja,@baiko, das streiten sich noch die Götter, ich war auch der Meinung, nun aber soll es doch nicht so sein !
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Zitat von Benji0815 Beitrag anzeigentja,@baiko, das streiten sich noch die Götter, ich war auch der Meinung, nun aber soll es doch nicht so sein !
doch nicht? Weißt Du näheres? Mein Gesundheitstest ist zwar noch 4 Jahre gültig, aber schön wäre es doch, beim Mopedfahren nicht ständig einen halben Aktenordner mitschleppen zu müssenWir sind keine Menschen die eine spirituelle Erfahrung machen, sondern SPIRIT der gerade eine materielle Erfahrung macht - und dieser Spirit ist in ALLEN Dimensionen gleichzeitig .
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Ich war auch immer der Meinung, dass das Gesundheitszeugnis ab 50 erforderlich ist, nun aber sagte man mir, nur in Verbindung mit dem spanischen Führerschein.
Aber, wie heist es so schon "trau schau wem".
Bei der Fahrzeugkontolle wurde allesdings bei mir (sag ich nicht )
noch nie das Gesundheitszeugnis verlangt.
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Zitat von Benji0815 Beitrag anzeigenIch war auch immer der Meinung, dass das Gesundheitszeugnis ab 50 erforderlich ist, nun aber sagte man mir, nur in Verbindung mit dem spanischen Führerschein.
Aber, wie heist es so schon "trau schau wem".
Bei der Fahrzeugkontolle wurde allesdings bei mir (sag ich nicht )
noch nie das Gesundheitszeugnis verlangt.
ab 50 muss der Fuehrerschein alle 5 Jahre erneuert werden.
Gesundheitszeugnis schau mal da, das brauchste
http://www.forumteneriffa.de/tenerif...rerschein.html
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Womit das spanische Rechtssystem erheblich in die Persönlichkeitsrechte
des Einzelnen eingreift.
Außerdem ist das ein Fall für den Gerichtshof in Den Haag, klarer Fall von
Diskriminierung.
Oder ist ein 18jähriger Fahranfänger qualifizierter als ein 50jähriger
mit 47 Jahren unfallfrei?
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Zitat von Benji0815 Beitrag anzeigenAber nur der spanische Führerschein muß erneuert werden, nicht der Deutsche.
Muss man den nicht alle 10 Jahre verlaengern?
Wuerde mich mal intressieren,habe sowas gehoert!
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Hier ein kleiner Auszug zum deutschen Führerschein von Wikipedia:
Führerschein-Richtlinie [Bearbeiten]
Einen wichtigen Schritt zur Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts in Europa stellt die ?3. Führerscheinrichtlinie? dar[4], die auch die EU-Fahrerlaubnisklassen regelt. Die Richtlinie ist seit dem 19. Januar 2007 gültig, muss jedoch bis zum 19. Januar 2011 in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt und ab 19. Januar 2013 angewendet werden. Der Zeitpunkt der Umsetzung ist in Deutschland bisher unklar. Mit einer Umsetzung vor 2010 ist nicht zu rechnen. Sie führt wesentliche Neuerungen gegen den oft beklagten ?Führerscheintourismus? ein.
In der deutschen Übersetzung wird der Begriff ?driving licence? mit ?Führerschein? statt richtigerweise mit Fahrerlaubnis übersetzt. Eine exakte Definition fehlt in der Richtlinie.
Die Fahrerlaubnisklassen sind bereits seit der europäischen Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts am 1. Januar 1999 europaweit einheitlich und werden in allen EU-Ländern anerkannt. Auf der Rückseite befinden sich die sog. ?Auflagen und Beschränkungen? (vgl. Schlüsselzahlen).
Der EU-Führerschein trifft Regelungen, die künftig in der ganzen Europäischen Union und einigen assoziierten Staaten gelten. Er umfasst die EU-Fahrerlaubnisklassen für Krafträder, Kraftfahrzeuge unter und über 3,5 Tonnen, sowie Anhänger, soweit sie den allgemein üblichen Bauformen entsprechen. Sonderregelungen, etwa bei geringer Reichweite der Fahrzeuge, bleiben weiterhin der nationalen Gesetzgebung vorbehalten.
Rechtsproblematik des EU-Führerscheins in Deutschland [Bearbeiten]
Die alten Führerscheine behalten bis 2032 ihre Gültigkeit. Damit entfallen Kosten für einen Zwangsumtausch bei Privatpersonen (etwa 30 Euro). Auch für die Mitgliedstaaten entfallen Kosten in zweistelliger Millionenhöhe.
Die Umstellung auf den EU-Führerschein im Zuge der europäischen Vereinheitlichung greift naturgemäß auch in Rechtsbestände ein. So ist es mit der Klasse B nicht mehr erlaubt, Fahrzeuge über 3,5 t zu führen. Daher gibt es für die Umschreibung Übergangsvorschriften zur Besitzstandswahrung. Die Umschreibung der früheren deutschen Klasse 3 erfolgt deshalb auf die neuen Klassen: BE, C1E, M, S, und L. Ist die Klasse vor dem 1. April 1980 ausgestellt, erfolgt zusätzlich die Erteilung der Klasse A1.
Ein besonderes Problem ergibt sich in Deutschland aus der Tatsache, dass nach dem alten nationalen Fahrerlaubnisrecht mit der Führerscheinklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus Kraftfahrzeugen und Anhängern geführt werden durften, die von der neuen kleinen LKW-Anhänger-Klasse C1E nicht erfasst sind. Im Wesentlichen geht es dabei um Kombinationen, die die in der Klasse C1E enthaltene zulässige Gesamtmasse (zGM) von 12 Tonnen überschreiten. Zwar erlaubt die EU-Fahrerlaubnisklasse C1E das Führen von Fahrzeugkombinationen auch mit mehr als drei Achsen. Damit geht sie, was das betrifft, vom Erlaubnisumfang betrachtet, grundsätzlich einmal über die alte Klasse 3 hinaus. Da die alte Klasse 3 gesetzlich so definiert war, dass sie alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfasste, ?die nicht in eine der anderen Klassen? fielen, und Züge mit mehr als drei Achsen, unabhängig von der zGM, als unter die Klasse 2 fallend definiert waren, durfte man mit der Klasse 3 durchaus dreiachsige Züge (darunter fielen auch Kombinationen aus zweiachsigem Zugfahrzeug und sogenannten Tandemachsanhängern mit mehr als einer Achse, deren Nabenabstand ≤*1,00*m war) geführt werden, die schwerer waren als die in der Klasse C1E festgelegten 12 Tonnen. Indes ergab sich aus der Vorschrift über die zulässige Gesamtmasse von Kraftfahrzeuganhängern aus der alten StVZO, dass, wenn für das Zugfahrzeug nicht eine besondere Beschränkung in die Fahrzeugpapiere eingetragen war, grundsätzlich Anhänger bis zum 1,5-fachen Gesamtgewicht der zGM des Zugfahrzeuges gezogen werden durften, sofern das Zugfahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen war. Ein LKW mit 7,5 to zulässiger Gesamtmasse könnte damit eine Anhängemasse von bis zu 11,25 to erreichen (7,5*to*×*1,5 bei durchgehender Bremsanlage = 11,25to). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit einem Achsabstand ≤*1,00*m auf 11*to begrenzt ist, ist auch diese Grenze für Inhaber der Führerscheinklasse 3 zu beachten. Genau genommen durften (und dürfen weiterhin von Altinhabern, die ihren Führerschein noch nicht auf die neuen Fahrerlaubnisklassen haben umschreiben lassen und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) mit der alten Führerscheinklasse 3 dreiachsige Züge bis zu 18,50 Tonnen Gesamtmasse geführt werden (7,5 Tonnen zGM des Zugfahrzeuges + 11 to zulässige Anhängemasse).
Zur Besitzstandswahrung hat der deutsche Gesetzgeber daher geregelt, dass Altinhabern der Klasse 3 (der Großteil der deutschen Führerscheininhaber) auf Antrag bei der Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE zu erteilen ist. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die Zugfahrzeugklasse C erteilt und mit der Beschränkung ?(79)? und dem erläuternden Zusatz ?(C1E > 12000*kg, L<=3)? im Feld 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen, um den oben dargestellten Zusammenhang ?(Züge der Klasse C1E schwerer 12 t, Achsenzahl kleiner/gleich drei)? darzustellen.
Eine weitere nationale Besonderheit, die sich aus den Vorschriften zur Besitzstandswahrung ergibt, ist die Tatsache, dass mit einem alten nationalen deutschen Führerschein der Klassen 2 und 3 auch Kraftomnibusse geführt werden durften, wenn sich in diesen außer dem Fahrer maximal eine weitere Person als Fahrpersonal befand. Damit wollte man Überführungsfahrten und Werkstattfahrten etc. auch Fahrerlaubnisinhabern ermöglichen, die nicht über eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung verfügten. Die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen sehen das allerdings nicht vor. Daher wird Altinhabern bei Umschreibung die Klasse C1 bzw. C im Feld 12 des Kartenführerscheins mit der Erweiterung ?171? bzw. ?172? eingetragen. Diese erweitert die entsprechende Fahrerlaubnisklasse um das Recht, Fahrzeuge der Klasse D1 bzw. D ohne Fahrgäste, aber mit Beifahrer zu führen, ohne im Besitz der Klasse D1 oder D zu sein. Wird die Verlängerung der Klasse C jedoch nicht rechtzeitig beantragt, entfällt dieses Recht.
Eine Erweiterung der Fahrerlaubnis gegenüber dem bisherigen Umfang gibt es für Altinhaber der Klasse 3 bei Umschreibung demgegenüber in bestimmten Fällen in Bezug auf die neue nationale Führerscheinklasse T. Die nationale Führerscheinklasse T erlaubt das Führen von schnelllaufenden Ackerschleppern (landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32*km/h und nicht mehr als 60*km/h bzw. 40*km/h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40*km/h*? jeweils ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken*?, die eine zulässige Gesamtmasse auch von mehr als 7,5 Tonnen aufweisen, jeweils auch mit (u.*U. mehreren, sofern die gesetzlich maximal zulässige Zuglänge nicht überschritten wird) Anhängern auch solchen Personen, die nicht im Besitz der Klassen C und CE sind. Sie ist, da sie das Führen von Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, die deutlich mehr als 7,5 Tonnen wiegen, und beliebigen zulässigen Anhängerkombinationen erlaubt, von ihrem Rechtscharakter her als eine beschränkte Klasse CE anzusehen. Beschränkt in Bezug auf die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, aber auch beschränkt auf den land- und forstwirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Fahrt. Führen einer landwirtschaftlichen Zugmaschine ist, auch, wenn man im Besitz der Klasse T ist, Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn die Fahrt nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient*? es sei denn, das Kfz wiegt weniger als 7,5 Tonnen und man ist im Besitz der Klasse C1 (C1E, wenn Anhänger mit im Zug sind) oder C(E), wenn das Fahrzeug bzw. die Kombination mehr wiegt. Dieser Zusammenhang wird leider gerade von jüngeren Fahrerlaubnisinhabern gerne übersehen. Weist ein Antragsteller bei der Umschreibung eines Führerscheins der Klasse 3 der zuständigen Behörde nach, dass er darauf angewiesen ist, Fahrzeugkombinationen der Klasse T zu führen (zum Beispiel Landwirt, aber auch landwirtschaftliche Hilfs- und Aushilfspersonen*? je nach Fahrerlaubnisbehörde und zuständigem Sachbearbeiter sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt), bekommt er auf Antrag die Klasse T ohne Prüfung erteilt. Besonders in ländlichen Gegenden wird von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch gemacht, da sie den Erwerb der Führerscheinklasse CE erspart*? wenn nicht der Fahrerlaubnisinhaber ohnehin schon im Besitz der Klasse 2 war, weil er schon vor Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts schwere schnelllaufende Ackerschlepperkombinationen geführt hat. Die Klasse T gilt als nationale Fahrerlaubnisklasse nur in der Bundesrepublik Deutschland und im kleinen Grenzverkehr.
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