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    #21
    Kanarienvogel: das ist ein sehr schöner Beitrag ! Dennoch liegt der Teufel immer im Detail. Was nicht erwähnt wurde, ist, wo liegt der Haken, wenn man sich per grünem Formular = 90 Tage residencia registrieren läßt? Eine Hauptsteuerpflicht entfällt dann wohl. Wenn ich nur hier brav zeitweise wohne, meine Grundsteuern und die "Besitzsteuer" = patrimonio Steuer bezahle, auch keine Gesundheitsleistungen in Anspruch nehme , sondern bei Schnupfen gleich nach Deutschland fliege? Welche Verpflichtungen habe ich bei der 90iger Residencia noch, bzw. was muss ich dann noch nachweisen, bzw. wo können mich die Behörden noch "packen" ? Im Voraus schon mal vielen Dank, wird sicherlich viel Licht ins Grau bringen.

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      #22
      Danke ! Guter Hinweis ! Wird noch mehr Licht ins "Grau" bringen !

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        #23
        Steht doch schon alles mal wo...

        Zitat von AP.Dittrich Beitrag anzeigen
        Moeffe,
        sehr gut Dein internet link. Aus dem wird man aber wg. des juristischen Geschwurbels nicht schlaui, wo der Unterschied zwischen dem empadronamiento, der 90 Tage Residencia mit grünem Zettel und der echten Residencia liegt. Uns wollten sie zum Registrieren mit dem grünen Zettel nötigen. Bei der Polizei in Puerto fragte uns die Angestellte, ob wir die Residencia beantragen wollten. Wir sagten: unter keinem Fall. Darauf hin meinte sie, wir sollten den Zettel mit der Aufforderung wehschmeißen. Es kam dann nochmals ein Versuich vom Ayuntamiento, der zurückgewiesen wurde und dann war Ruhe. Irgendwann wird sich im Forum eine arme Seele dieses Themas erbarmen und einen klaren, grundsätzlichen Beitrag schreiben. Der Verweis aus amtliche Bekundmachungen im Netz ist por el culo. Trotzdem Danke für die Bemühung.
        Das wurde schon ausführlich in verschiedenen Foren behandelt. Hier ein Auszug aus der Ausgabe 2015 meines Buches (noch in Vorbereitung, erscheint voraussichtlich Mitte des Jahres; bis dahin gibt es noch die Ausgabe 2014):

        NIE / Residencia

        Vorab: Ja, Sie brauchen eine NIE. NIE ist die Abkürzung für Número de Identificación de Extranjeros ? zu Deutsch: Identifikationsnummer für Ausländer. Mit dieser Nummer werden Sie bei der Ausländerbehörde ebenso wie bei Banken, Versicherungen, Kfz-Zulassungsstelle und vor allem beim Finanzamt eindeutig identifiziert. Ohne diese Nummer läuft (fast) nichts, zumindest nicht auf Dauer. Den Antrag stellt man beim zuständigen Kommissariat der Policía Nacional. Ein gültiger Ausweis mit Kopie muss vorgelegt werden, ebenso das Antragsformular EX-15, auf welchem man den Grund für den Antrag angeben muss. Es wird eine Gebühr von ungefähr 10 ? erhoben. Die Bescheinigung der NIE kann man dann ein paar Tage später abholen, manchmal bekommt man sie sogar sofort mit. Die ist dann drei Monate gültig ? also die Bescheinigung, nicht die Nummer.

        Häufig hört man, dass die NIE erst aktiviert werden oder nach drei Monaten verlängert werden muss. Das ist alles barer Unsinn. Die Nummer begleitet sie bis zu Ihrem Lebensende. Und eine neue Bescheinigung wird nur selten von den Behörden verlangt. Was gerne als ?aktivieren? bezeichnet wird, ist die Erteilung der sogenannten Residencia.

        Residencia: eigentlich das Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión Europea. Das ist die Bescheinigung über die Eintragung im entsprechenden Ausländerregister, gewissermaßen die Aufenthaltsberechtigung. Bürger aus EU-Staaten benötigen normalerweise keine Erlaubnis, müssen sich aber innerhalb von 90 Tagen nach Einreise bei der Ausländerbehörde anmelden, wenn sie länger als 3 Monate in Spanien bleiben wollen. Und damit werden Sie in das Register für EU-Bürger eintragen. Zunächst für 5 Jahre, danach wird daraus eine Dauer-Aufenthaltsberechtigung, die Residencia permanente.

        Haben Sie den ?Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen? in Spanien, so sind Sie auch hier hauptsteuerpflichtig. In Deutschland gelten Sie dann als "beschränkt steuerpflichtig" und müssen nur die in Deutschland erzielten Einnahmen auch dort versteuern. Genaueres steht im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Staaten.

        Wer bei Beantragung der Residencia noch keine NIE hat, erhält diese gleich mit zugeteilt. Den Antrag stellt man ebenfalls beim zuständigen Kommissariat der Policía Nacional. Vorzulegen sind das Formular EX-18 (für EU-Staatsangehörige, EX-19 für deren Familienangehörige mit anderer Staatsangehörigkeit), Ausweis, NIE (sofern vorhanden), Nachweis über Einkommen und/oder Vermögen (Rentenbescheid, Arbeitsvertrag, Nachweis der selbständigen Tätigkeit in Spanien, aktuelle Kontoauszüge oder Bescheinigung der Bank) sowie eine in Spanien gültige Versicherung mit Leistungen, die mindestens denen der gesetzlichen Sozialversicherung in Spanien entsprechen (also ohne Zahnbehandlung und Zahnersatz), sofern Sie nicht als Arbeitnehmer oder Selbständiger in der Seguridad Social, der spanischen gesetzlichen Sozialversicherung, pflichtversichert sind. Sie müssen damit nachweisen, dass Sie den Sozialsystemen Spaniens während Ihres Aufenthaltes nicht zur Last fallen werden. Rentner der gesetzlichen Sozialversicherung brauchen keinen gesonderten Versicherungsnachweis zu erbringen, erhalten aber hierfür von ihrer Krankenkasse in Deutschland das Formular S1. Alle Dokumente, die nicht in spanischer Sprache abgefasst sind, müssen von einem in Spanien zugelassenen vereidigten Übersetzer übersetzt sein. Ausgenommen die europäischen Formulare, wie z.B. das S1. Alle Dokumente müssen im Original und in Kopie vorgelegt werden. Die Gebühr beträgt ungefähr 10 ?; sofern noch keine NIE zugeteilt wurde, ist die Gebühr hierfür ebenfalls zu entrichten. Das Dokument kann sofort mitgenommen werden.

        Um die Vorteile für Residente (z.B. 50% Ermäßigung auf Flug- und Fährtickets zwischen den Inseln und auf das spanische Festland) in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie das Empadronamiento, also die Eintragung im Melderegister (Padrón de Habitantes) der Wohnsitzgemeinde. Dieses erledigen Sie auf dem Rathaus der Wohnsitzgemeinde, dem Ayuntamiento. Hierfür wird normalerweise keine Gebühr erhoben. Vorzulegen sind (im Original und Kopie) der Ausweis, die Residencia sowie der Mietvertrag oder die Kaufurkunde. Nach erfolgter Eintragung (etwa ein bis zwei Wochen später) im Padrón de Habitantes stellt Ihnen das Ayuntamiento auf Antrag ein Certificado de Viaje aus, welches Sie beim Boarding vorzeigen müssen, um in den Genuss der ermäßigten Residenten-Tarife zu kommen. Hierfür wird meist eine Gebühr von ca. 3 ? verlangt. Die Bescheinigung ist 6 Monate gültig, so dass Sie sie für mehrere Reisen in diesem Zeitraum verwenden können. Eigentlich sollte die Bescheinigung bei der Buchung elektronisch abgefragt werden können ? das funktioniert aber noch nicht bei allen Gemeinden, so dass ich zur Sicherheit immer noch das Certificado de Viaje beantragen würde.

        Am einfachsten und schnellsten geht es, wenn Sie zuerst die Residencia beantragen, weil Sie dann auch gleich die NIE erhalten ? und das am selben Tag, so dass Sie nur einmal die Warteschlange bei der Comisaría in Kauf nehmen müssen. Einige Beamte verlangen aber, dass der Nachweis des Einkommens oder Vermögens durch eine spanische Bank erfolgt. Das Gesetz verlangt dies nicht ausdrücklich! Um ein spanisches Bankkonto zu bekommen, brauchen Sie aber häufig eine NIE (einige Banken führen bereits SEPA-Konten auch für Nichtresidente, der Reisepass oder Personalausweis reicht für die Eröffnung dieses Kontos aus). Also müssen Sie zunächst die NIE besorgen, dann ein Konto eröffnen, dort das Geld einzahlen (2 volljährige Personen müssen mindestens [ca. 9.000] ? an Guthaben oder Geldeingang innerhalb der vergangenen 12 Monate vorweisen können; Stand 2015), dann wieder zurück zur Polizei, um die Residencia zu besorgen, und damit dann auf das Ayuntamiento, um das Empadronamiento zu machen. Gehören minderjährige Kinder zur Familie, sind die Einkommensgrenzen deutlich höher! Arbeitnehmer und Selbständige müssen keine Einkommensgrenze erfüllen, auch nicht mit Familie. Sind Sie Arbeitnehmer in Spanien, reicht als Einkommensnachweis also der Arbeitsvertrag an sich, für Rentner und Pensionäre ist es der Rentenbescheid bzw. die Bezügemitteilung (dann aber unter Beachtung der Einkommensgrenzen).

        Tatsache ist, dass die Handhabung der für ganz Spanien gültigen Rechtsvorschriften in jeder Comisaría anders ist. Überraschungen sind da also fast immer drin?

        Weiteres auf www.einwanderung.es
        Lieber ein kleines Licht, als ein großer Armleuchter!

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          #24
          Bin begeistert von Eurem Sportsgeist und wie Ihr teilnehmt. Vielen Dank nochmal. "Es" wird schon wieder.

          So, Wochenende, ich komme.

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            #25
            Zitat von neuhier Beitrag anzeigen
            klar, "bekommt" er die residencia, wenn er ständig auf tenerife lebt - das ist auch sein lebensmittelpunkt. auch das mit den steuern ist logisch. das hatte nix mit der von mir gemeinten aussage zu tun. mir geht es darum, dass man keine residencia zu haben "braucht", bloß weil man über 90 tage auf der isla ist. das will nämlich nicht jeder.

            ich denke, der weitaus häufigere fall ist der, bei dem ein rentner auf tenerife überwintert, d.h. 3-5 monate auf der insel ist. er bezieht rente in D und ist dort versichert (darum ging es ja aber nie!). der muss kein resident mit residencia sein.

            der unterschied scheint mir zu sein, dass du darauf abhebst ab wann man eine residencia "haben darf" also ab wann man "berechtigt" ist - mir darum, wann ich eine haben "muss" bzw. nicht mehr darum herum komme.
            Nein, dem widerspreche ich ausdrücklich. Lebensmittelpunkt ist in seinem Fall Deutschland (weshalb er dort auch Steuerpflichtig ist). Resident ist er in Spanien, weil er sich hier mehr als 90 Tage am Stück aufhält. Steht wie gesagt alles so in den spanischen Gesetzen. Und dann ist das auch so.

            Was du hier schreibst, ist schlichtweg falsch. Bitte lies doch einmal das Doppelbesteuerungsabkommen zur Definition des "Mittelpunkts der Lebensinteressen" - gibt es auch in Deutsch.
            http://www.bundesfinanzministerium.d...cationFile&v=2
            Besonderes Augenmerk empfehle ich auf Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe a) - dort wird explizit angegeben, wie sich der "Lebensmittelpunkt" definiert. Der Wohnsitz ist nur EINES von vielen Merkmalen...

            Die Überwinterer sind ein klassischer Fall für die Abweichung von Wohnsitz und Lebensmittelpunkt, wenn sie in beiden Ländern einen Wohnsitz haben. Sie haben ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland (und halten sich dort sogar überwiegend auf, ihr Geld kommt von dort, ihre Familie ist dort), aber sie müssen ab dem 91. Tag ihres Aufenthalts in Spanien dennoch das landläufig "Residencia" genannte Certificado beantragen. "Obligatorio" = verpflichtend. Auf die "Residencia" hat man kein Recht - man ist dazu verpflichtet. Und nur wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt sie auch - dann allerdings ist die Behörde zur Erteilung verpflichtet. Von Rechten ist da nirgends die Rede, nur von Pflichten.

            Was du meinst, ist wohl eher, dass das ja eh keiner kontrolliert (und wohl auch nur schwer kontrollieren kann). Wer sich also seiner Verpflichtung entzieht, kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeschoren davon - zumindest vorerst. Na und? Wenn die Tempobeschränkung auf der Autobahn nicht kontrolliert wird, gilt sie dann etwa nicht mehr? Oder nur dann, wenn man sie auch will?

            Entscheidend ist hier vielmehr, dass das spanische Recht keinen Unterschied zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz kennt. So ist es für die spanischen Behörden sehr schwer, den von dir geschilderten Überwinterer korrekt zu behandeln. Was diesen in der Regel dazu bringt, sich hier eben nicht registrieren zu lassen (= keine "Residencia" zu beantragen). Andererseits ist die EU-Freizügigkeit auch nicht für Rentner, Überwinterer oder Touristen entwickelt worden, sondern für Unternehmen, Selbständige und Arbeitnehmer. Genau darin liegt der Grund für diesen systemimmanenten Fehler in den entsprechenden Regelungen. Spanien hat in seinem Ausländergesetz diese EU-Regelungen fast wörtlich abgeschrieben - und damit ist für den typischen Überwinterer eben nichts adäquat geregelt worden.
            Lieber ein kleines Licht, als ein großer Armleuchter!

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              #26
              dann bin ich froh, dass ich durch die ritzen falle.
              mir ist es ganz recht so.

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                #27
                Nochmal:

                Das ganze "Problem" hier scheint darin zu bestehen, dass man hier über zwei verschiedene Arten von "Residencia" redet:


                Das eine ist die Eintragung in dieses "EU-Ausländer-Register" und diese "Residencia" hat wenig bis gar nichts mit dem Hauptwohnsitz oder einer spanischen Steuerpflicht zu tun. Diese Residencia hat wohl keine Voraussetzungen, da sie wohl für Spanien mit keinerlei Verpflichtungen verbunden ist.


                Das andere ist die Verlegung des Haupt-Wohnsitzes nach Spanien mit allem was dazu gehört: Anspruch auf Sozial-Leistungen, Pflicht zur Steuerzahlung etc. pp.. HIERFÜR gibt es die Prüfung der Einkommensverhältnisse und die Voraussetzungen für die Erteilung, da die Erteilung dieser "Residencia" für die spanischen Gebietskörperschaften mit Verpflichtungen verbunden sein kann.
                * * *

                Wenn Du ein Problem mit mir hast, darfst Du es gerne behalten.

                *** Es ist ja deins. ***

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                  #28
                  Zwei "Residencias"? Das ist nicht richtig.

                  Das stimmt so nicht. Es stimmt, die "Residencia" ist das Certificado über die Eintragung in das EU-Staatsangehörigen-Register. Aber: Dafür muss man Voraussetzungen erfüllen. Denn konkret geht es dabei um die Umsetzung der innerhalb der EU vereinbarten Freizügigkeit. Und damit dann auch wieder um die Beanspruchung staatlicher Leistungen. Sie MUSS beantragt werden, wenn man sich länger als 90 Tage in Spanien aufhält.

                  Der Wohnsitz kann in einem oder sogar in beiden Staaten sein, die Steuerpflicht wird sicher auch davon berührt (hängt aber noch von weiteren Faktoren ab). Jemand kann sogar eine dauerhafte "Residencia" haben, obwohl er schon wieder aus Spanien weggezogen ist.

                  Es gibt für EU-Bürger nur diese eine "Residencia". Keine zweite. Das ist ein Missverständnis. Es ist die, die mit Formular EX-18 beantragt wird.

                  Für Nicht-EU-Bürger gibt es eine Residencia, die auch so heißt. Sie ist die ausländerrechtliche Niederlassungs- und ggfs. Arbeitserlaubnis für Ausländer. Die Voraussetzungen sind schärfer als für EU-Bürger, das Dokument sieht anders aus. In der Praxis schafft das heute kaum noch einer, der ohne Geld hierher kommt. Denn Arbeit darf man ihm nur geben, wenn man dafür keinen Spanier oder anderen EU-Bürger bekommen konnte, und auch dann nur in bestimmten Berufen. Lediglich Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, haben im Rahmen der EU-Regeln einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Residencia, wenn der EU-Bürger die Voraussetzungen für das Certificado erfüllt. Das Formular hierfür ist das EX-19.

                  Das, was du als "Residencia" bezeichnest, für die keine Voraussetzungen vorliegen müssen, ist die NIE, die Número de Identificación de Extranjeros. Sie wird mit Formular EX-15 beantragt, und ja, man braucht nur den Grund und eine spanische Anschrift für Benachrichtigungen anzugeben. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, sie begründet keine Rechte und Pflichten (außer die, die Angaben auf dem Laufenden zu halten), und sie dient allein der eindeutigen Identifizierung im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Aber es ist eben keine "Residencia".

                  Wegen dieser Begriffsverwirrung kommt es in diesem Forum ständig zu eklatanten Fehlinformationen...
                  Lieber ein kleines Licht, als ein großer Armleuchter!

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                    #29
                    Du hast das von mir verlinkte PDF aber schon gelesen, oder? Denn da ist von diesen zwei unterschiedlichen "Residencias" die Rede. Mir ist schon bewusst, dass die eine davon nur im Volksmund "Residencia" genannt wird.

                    Abgesehen davon scheint mir deine Darstellung absurd: Ich soll nach 90 Tagen die Pflicht zur Beantragung einer Residencia haben, deren Erteilung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Was passiert denn mit mir, wenn diese "Residencia" verweigert wird, weil ich die Voraussetzungen nicht erfülle(n will)? Muss ich dann ausreisen oder was? DAS gäbe Ärger vor dem EuGH.

                    Viel wahrscheinlicher erscheint mir die Darstellung in dem von mir verlinkten PDF: Ich muss mich nach drei Monaten in ein "Residencia"-Verzeichnis eintragen lassen. Einzige Voraussetzung: ich muss EU-Bürger sein. Damt wird diese Eintragung gewährt, Endepeng.

                    Die im Volksmund ebenfalls "Residencia" genannte Verlegung des Hauptwohnsitzes / Lebensmittelpunkts nach Spanien (mit der damit verbundenen Gewährung von Sozialleistungen und der Steuerpflicht) dürfte ein davon unabhängiger Verwaltungsakt sein.



                    Versteh' mich nicht falsch: Ich denke, Du bist da viel kompetenter als ich.

                    Aber wenn sich da seit 2008 (dem Datum des von mir verlinkten Dokuments) etwas geändert haben sollte, wäre ich dankbar, wenn Du schildern könntest, WANN da WAS von WEM geändert wurde. Sorry, Du diskutierst hier auf ziemlich hohem Wissens-Niveau. Entsprechend hoch ist da meine Erwartungshaltung an dich. Und schon im Interesse einer korrekten Darstellung in deinem Buches sollte diese Frage dann wohl auch geklärt werden.

                    Bis dahin gehe ich davon aus, dass meine obige Schilderung offenbar korrekt ist, denn sie entspricht der Darstellung in dem PDF.
                    * * *

                    Wenn Du ein Problem mit mir hast, darfst Du es gerne behalten.

                    *** Es ist ja deins. ***

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                      #30
                      Abgesehen davon scheint mir deine Darstellung absurd: Ich soll nach 90 Tagen die Pflicht zur Beantragung einer Residencia haben, deren Erteilung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Was passiert denn mit mir, wenn diese "Residencia" verweigert wird, weil ich die Voraussetzungen nicht erfülle(n will)? Muss ich dann ausreisen oder was? DAS gäbe Ärger vor dem EuGH.
                      Nein, es ist nicht absurd und man kann auch nicht dagegen klagen bzw. bekommt kein Recht. Man darf sich als EU-Bürger nur 3 Monate in einem anderen EU-Staat bzw. Schengen-Staat aufhalten, wenn man nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Ist eben doch nicht ganz wie der Umzug in ein anderes Bundesland. Meines Wissens sind die spanischen Gesetze nun in etwa auf dem gleichen Stand wie die deutschen.

                      Unionsbürger haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf Freizügigkeit, also auf Ausreise aus ihrem Herkunftsmitgliedstaat und auf Einreise und Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf Arbeitssuche sind. Andere ? nicht erwerbstätige ? Unionsbürger haben dieses Recht, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Das Gleiche gilt für die Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen. Für eine Einreise und einen Aufenthalt bis zu drei Monaten sind jedoch nur ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich (§§ 2, 3 FreizügG/EU).
                      https://de.wikipedia.org/wiki/Freiz%...keitsgesetz/EU

                      Ich habe vor einiger Zeit ohne Probleme Zeitungsartikel dazu gefunden.
                      Siehe hier http://mallorcamagazin.com/service/l...erwirrung.html

                      Es geht also vor allem darum das man sich krankenversichern muss, und man ein Einkommen oder Ersparnisse nachweisen muss (ebenfalls vor allem wegen eventuellen Kosten bei Unfällen etc.)

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                        #31
                        Zitat von J-Man Beitrag anzeigen
                        Du hast das von mir verlinkte PDF aber schon gelesen, oder? Denn da ist von diesen zwei unterschiedlichen "Residencias" die Rede. Mir ist schon bewusst, dass die eine davon nur im Volksmund "Residencia" genannt wird.

                        Abgesehen davon scheint mir deine Darstellung absurd: Ich soll nach 90 Tagen die Pflicht zur Beantragung einer Residencia haben, deren Erteilung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Was passiert denn mit mir, wenn diese "Residencia" verweigert wird, weil ich die Voraussetzungen nicht erfülle(n will)? Muss ich dann ausreisen oder was? DAS gäbe Ärger vor dem EuGH.

                        Viel wahrscheinlicher erscheint mir die Darstellung in dem von mir verlinkten PDF: Ich muss mich nach drei Monaten in ein "Residencia"-Verzeichnis eintragen lassen. Einzige Voraussetzung: ich muss EU-Bürger sein. Damt wird diese Eintragung gewährt, Endepeng.

                        Die im Volksmund ebenfalls "Residencia" genannte Verlegung des Hauptwohnsitzes / Lebensmittelpunkts nach Spanien (mit der damit verbundenen Gewährung von Sozialleistungen und der Steuerpflicht) dürfte ein davon unabhängiger Verwaltungsakt sein.



                        Versteh' mich nicht falsch: Ich denke, Du bist da viel kompetenter als ich.

                        Aber wenn sich da seit 2008 (dem Datum des von mir verlinkten Dokuments) etwas geändert haben sollte, wäre ich dankbar, wenn Du schildern könntest, WANN da WAS von WEM geändert wurde. Sorry, Du diskutierst hier auf ziemlich hohem Wissens-Niveau. Entsprechend hoch ist da meine Erwartungshaltung an dich. Und schon im Interesse einer korrekten Darstellung in deinem Buches sollte diese Frage dann wohl auch geklärt werden.

                        Bis dahin gehe ich davon aus, dass meine obige Schilderung offenbar korrekt ist, denn sie entspricht der Darstellung in dem PDF.
                        Na gut, dann hier nochmal zum Mitschreiben:

                        Den Artikel habe ich gelesen. Aber: Rechte und Pflichten werden durch Gesetze begründet, nicht durch Artikel eines Anwaltes in einer Ausländerzeitung. Punkt Ende Päng.

                        Der Artikel macht darauf aufmerksam, dass die nach 90 Tagen Aufenthalt in Spanien erforderliche Eintragung in das EU-Ausländerregister (Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión; der grüne Zettel mit heraustrennbarer Karte, Nachfolger der "Residenzkarte", landläufig auch "Residencia" genannt) zunächst einmal nicht automatisch auch die Begründung eines steuerlichen "Mittelpunkt der Lebensinteressen" bedeutet, sondern dass dies rechtlich zwei verschiedene und unabhängige Dinge sind. Nichts anderes schreibe ich hier bis zum Erbrechen.

                        Wer länger wie 90 Tage hier bleiben will, muss sich entsprechend registrieren lassen. Dazu muss er die von der EU festgesetzten Bedingungen erfüllen. Also Einkommen/Vermögen und Krankenversicherung. Oder er muss wieder ausreisen. Das ist nun mal Gesetz in der ganzen EU.

                        Wer seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hat, muss auch hier sein Welteinkommen versteuern. Das ist eben auch Gesetz.

                        Beispiel: Jemand reist immer für 6 Wochen nach Spanien, um dann 2 Wochen in Deutschland zu arbeiten, wo auch seine Familie lebt. Er ist in Spanien nicht resident, hat aber hier den Lebensmittelpunkt.

                        Anderes Beispiel: Jemand reist für vier Monate nach Spanien, lebt und arbeitet aber ansonsten mit seiner Familie in Deutschland. Er muss das Certificado beantragen, bleibt aber mit seinem Lebensmittelpunkt in Deutschland.
                        Lieber ein kleines Licht, als ein großer Armleuchter!

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                          #32
                          Zitat von Kanarienvogel Beitrag anzeigen
                          Na gut, dann hier nochmal zum Mitschreiben:

                          Den Artikel habe ich gelesen. Aber: Rechte und Pflichten werden durch Gesetze begründet, nicht durch Artikel eines Anwaltes in einer Ausländerzeitung. Punkt Ende Päng.

                          Der Artikel macht darauf aufmerksam, dass die nach 90 Tagen Aufenthalt in Spanien erforderliche Eintragung in das EU-Ausländerregister (Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión; der grüne Zettel mit heraustrennbarer Karte, Nachfolger der "Residenzkarte", landläufig auch "Residencia" genannt) zunächst einmal nicht automatisch auch die Begründung eines steuerlichen "Mittelpunkt der Lebensinteressen" bedeutet, sondern dass dies rechtlich zwei verschiedene und unabhängige Dinge sind. Nichts anderes schreibe ich hier bis zum Erbrechen.

                          Wer länger wie 90 Tage hier bleiben will, muss sich entsprechend registrieren lassen. Dazu muss er die von der EU festgesetzten Bedingungen erfüllen. Also Einkommen/Vermögen und Krankenversicherung. Oder er muss wieder ausreisen. Das ist nun mal Gesetz in der ganzen EU.

                          Wer seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hat, muss auch hier sein Welteinkommen versteuern. Das ist eben auch Gesetz.

                          Beispiel: Jemand reist immer für 6 Wochen nach Spanien, um dann 2 Wochen in Deutschland zu arbeiten, wo auch seine Familie lebt. Er ist in Spanien nicht resident, hat aber hier den Lebensmittelpunkt.

                          Anderes Beispiel: Jemand reist für vier Monate nach Spanien, lebt und arbeitet aber ansonsten mit seiner Familie in Deutschland. Er muss das Certificado beantragen, bleibt aber mit seinem Lebensmittelpunkt in Deutschland.
                          Diese unpräzisen juristischen Formulierungen können einen schon wirklich ärgen. Auf Reklamation hin heißt es dann: Wieso? Ist doch eh klar. Gar nichts ist bei Juristen klar, sonst bräuchte man sie nicht. Hier auch Kanarienvogels vorletzter Absatz mit den 6 Wochen Spanien und 2 Wochen Deutschland. Anstelle des "reist immer für 6 Wochen ... " sollte es wohl besser heißen: reist im Turnus jeweils 6 Wochen nach Spanien und 2 Wochen nach Deutschland. Das "immer" könnte man interpretieren "im Jahr" . Aber wenn er lt. K. residenzpflichtig ist, dann verbringt er wohl 3/4 des Jahren in Spanien. Schöner Familienvater; ist wohl auch die Krise auf dem Arbeitsmarkt (smile)

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                            Ich weiß gar nicht, warum hier manch einer so ein Bodo-Bach-Syndrom hat . "Isch hätt da gern emol e Problem..."

                            Der Punkt ist: Wenn ich wissen will, was Spaniens Gesetze zu diesem Thema sagen, dann schau ich mir diese Gesetze an. Oder ich sehe (weil da die Informationen meist gut zusammengefasst sind, nach dem Schema "Was ist das - wofür brauche ich das - wie bekomme ich das") auf den Seiten der Secretaría General de Inmigración y Emigración nach.
                            http://extranjeros.empleo.gob.es/es/...102/index.html

                            Und da heißt es nun mal:
                            Los ciudadanos de un Estado miembro de la Unión Europea, de otro Estado parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo o Suiza que vayan a residir en el territorio del Estado Espa?ol por un período superior a tres meses están obligados a solicitar su inscripción en el Registro Central de Extranjeros.
                            Auf Deutsch: Die Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Staatsgebiet Spaniens wohnen werden, sind verpflichtet einen Antrag auf Eintrag in das Ausländerzentralregister zu stellen.
                            Danach wird auf die Voraussetzungen eingegangen. Und das bedeutet: Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt (und zwar alle!), der darf sich nicht für mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet des Königreiches Spanien aufhalten. Jedenfalls nicht am Stück.

                            Und bei der Steuerpflicht ist es noch einfacher, denn das kann ich ja auf Deutsch nachlesen.

                            Anstatt immer auf das Hörensagen von allen möglich und unmöglichen Leuten zu hören oder auf uralte Dokumente zu vertrauen, die noch jahrelang im Internet herumgeistern, wäre es doch viel sinnvoller, sich direkt und unmittelbar an der Quelle zu informieren.

                            Übrigens: Juristensprache ist ganz einfach. Denn es ist immer und ganz genau so, wie es geschrieben ist. Das Problem liegt darin, dass wir uns in der Alltagssprache angewöhnt haben, uns sehr viel unpräziser auszudrücken. Oft sogar mehrdeutig. Das ist in den Juristensprachen dieser Welt anders. Einzig die beiden Begriffe des Ermessensspielraums und des unbestimmten Rechtsbegriffs lassen Raum für richterliche Entscheidungen. Und die sind meist schon lange getroffen.

                            (Ein Beispiel dafür: Das BGB bestimmt, dass ein Vertrag nichtig ist, wenn er sittenwidrig ist. Sittenwidrig ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was genau sittenwidrig ist, wurde schon im Deutschen Reich vom Reichsgerichtshof in Leipzig entschieden. Wenn das Gesetz dagegen der Behörde einen Spielraum lässt ["entscheidet der xxx", "kann die Behörde"], dann liegt es eben im Ermessen des Entscheidungsträgers, ob und wie er bei bestimmten Sachverhalten entscheidet.)

                            Ich persönlich finde die Juristensprache Spaniens sogar leichter zu verstehen, als das Juristendeutsch.
                            Zuletzt geändert von Kanarienvogel; 15.03.2015, 18:00.
                            Lieber ein kleines Licht, als ein großer Armleuchter!

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                              #34
                              Ich finde es jedenfalls hochinteressant, dass das Thema mal wirklich (vorläufig, also bis zur nächsten Änderung) geklärt wird.

                              Ich lerne ja gerne dazu.

                              Danke dafür insbesondere an Snr. Crusoe und den Kanarienvogel.


                              Was das Studieren von spanischen Gesetzestexten angeht, bin ich des Spanischen einfach nicht genug mächtig, um das auch nur zu versuchen. Vielleicht ändert sich das in den nächsten Jahren - aber ich wurde mehrere Jahre darin ausgebildet, DEUTSCHE Gesetzestexte zu lesen und zu verstehen und hatte damit schon genug Probleme - genau wie die anderen Teilnehmer meines Ausbildungsganges.

                              Wenn Recht so einfach wäre, bräuchte man keine Kommentatoren, keine Ausführungsvorschriften, keine Gerichte ... denn die Behauptung, dass Gesetze unmissverständlich oder fehlerfrei formuliert wären ist glatt gelogen.
                              * * *

                              Wenn Du ein Problem mit mir hast, darfst Du es gerne behalten.

                              *** Es ist ja deins. ***

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