Erfahrungen mit Doppelbesteuerungsabkommen

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    #21
    Einkommen in Deutschland für Residente auf den Kanaren

    Um zur ursprünglichen Frage zurück zu kommen:

    Ich lebe seit 1998 auf Teneriffa, habe mich in Deutschland komplett ab- und in Spanien angemeldet. Dennoch beziehe ich ein Einkommen aus öffentlichen Kassen in Deutschland. Und dafür bin ich in Deutschland steuerpflichtig.

    Da ich mich mindestens 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalte, bin ich hier ebenfalls steuerpflichtig, und zwar mit meinem Welteinkommen. Ich muss hier also - obwohl ich auf den Kanaren nur geringe Einkünfte erziele (zumindest im Verhältnis zu meinen deutschen Einkünften) - auch hier Steuern zahlen.

    Um das zu vermeiden, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen. Das besagt - vereinfacht ausgedrückt - , dass ein Einkommen, dass in einem Staat besteuert wurde, in dem anderen Staat nicht noch einmal besteuert wird. Wo genau nun das Einkommen versteuert wird, richtet sich nach der Herkunft und der Art der Einkünfte.

    Konkret: Ich muss in Spanien eine Steuererklärung abgeben, eine Nullerklärung. Darüber stellt mir die spanische Hacienda eine Bescheinigung aus. Diese ist zweisprachig, deutsch und englisch. Dann mache ich in Deutschland - beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt, weil es sich um eine Pension nach Beamtenrecht handelt - ebenfalls eine Steuererklärung. Dabei beantrage ich die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger. Dazu benötige ich die Bescheinigung der Hacienda. (Nebenbei bemerkt, es gibt ein Formular der deutschen Finanzverwaltung, aber hier in Puerto sind die Beamten weit davon entfernt, dieses auszufüllen - obwohl genau das zwischen den beiden Staaten vereinbart wurde )

    Der Unterschied in Deutschland zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht ist wichtig. Wer in Deutschland nicht mindestens 183 Tage im Jahr seinen Aufenthalt hat, wird automatisch beschränkt steuerpflichtig, nämlich nur mit dem Einkommen, das er in Deutschland erzielt. Davon zahlt er eine Abgeltungssteuer von 25%. Das Problem: Da fällt weder eine Steuererklärung an, noch gibt es irgendwelche Möglichkeiten der Absetzung von Werbungskosten, Sonderausgaben etc. - und selbstverständlich auch keine Rückerstattung evtl. zuviel gezahlter Steuern. Es ist eben eine Abgeltung.

    Der unbeschränkt Steuerpflichtige zahlt dagegen praktisch nur Abschläge. Bei der jährlichen Steuererklärung wird dann der tatsächliche Steuerbetrag festgesetzt und mit den Vorauszahlungen (und Lohnabzüge sind in diesem Sinne Vorauszahlungen) verrechnet. Dann muss man eben nachzahlen oder bekommt noch was zurück.

    Durch die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger habe ich z.B. auch Anspruch auf deutsches Kindergeld, was einen nicht unerheblichen Unterschied macht.

    Es gibt demnach keine legale Möglichkeit, zwischen den Steuern in den verschiedenen Ländern zu wählen. Deine Situation erscheint mir der meinen ziemlich ähnlich. Wenn du willst, kannst du über www.einwanderung.es mit mir Kontakt aufnehmen. Auf jeden Fall ist es richtig, einen Steuerberater zu konsultieren. Allerdings sollte der sich in beiden Ländern auskennen. Und da gibt es nicht viele wirklich gute Berater.
    Lieber ein kleines Licht, als ein großer Armleuchter!

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      #22
      ... fundierte Auskunft, die man sich (nicht nur als Beamter) merken sollte.
      .

      BlogBimmel

      Aktuelles ? Vordergründiges ? Hintergründiges
      Unergründliches ? Dumm Tüch ? Fotos

      http://blogbimmel.wordpress.com/

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        #23
        Ja, sehr konstruktiv - vielen Dank!

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          #24
          Erfahrungen mit Doppelbesteuerungsabkommen

          Ich habe da nur Erfahrung mit Mieteinnahmen.
          Mieteinnahmen von Objekten die sich auf spanischem Boden befinden müssen, auch wenn der Eigentümer im Ausland lebt, in Spanien versteuert werden. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen muß er für diese Einnahmen in seinem Heimatland keine Steuern mehr bezahlen, allerdings wird es in Deutschland für seine Steuerprogression hinzugezogen (unter Umständen hat man einen höheren Steuersatz im Heimatland). Umgekehrt müsste es dann ja genauso sein.
          Wir leben alle unter dem gleichen Himmel,
          aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont.
          Konrad Adenauer

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            #25
            Genau. Was Dias hier zeigt, ist der Grundsatz, dass Einkommen immer dort zu versteuern ist, wo es bezogen wird. Und zusätzlich in dem Land, in dem man seinen steuerlichen Hauptwohnsitz hat (also wo man sich mindestens 183 Tage im Jahr aufgehalten hat).

            Wer die Residencia beantragt (d.h. sich in das Register für in Spanien ansässige EU-Bürger eintragen lässt), der gibt damit zu Protokoll, dass er hier seinen steuerlichen Hauptwohnsitz hat. Nur das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert, dass er für Einnahmen in Deutschland auch noch in Spanien zahlen muss.

            Im umgekehrten Fall ist mir ein solches Register in Deutschland nicht bekannt. Aber: Der Hinweis auf den sog. Progressionsvorbehalt ist berechtigt. Er trifft auch mich, wenn ich hier Einnahmen habe. Ich muss dann auf die Einnahmen in Deutschland einen höheren Steuersatz zahlen.

            Auf jeden Fall werden die Daten zwischen der deutschen und der spanischen Finanzverwaltung abgeglichen! Also: besser nicht schummeln...
            Lieber ein kleines Licht, als ein großer Armleuchter!

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