Deutscher Führerschein auf Teneriffa

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    #1

    Deutscher Führerschein auf Teneriffa

    Hallo Ihr Lieben,

    da ich im Juni dauerhaft runterkomme, wollte ich wissen, ob es einen Unterschied macht ob man den alten rosa Führerschein hat, oder den neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat?
    Noch bin ich hier...
    Kann es mir Probleme als Resident bereiten, wenn ich noch nicht den neuen hab...
    Die Infos im Netz dazu sind sehr widersprüchlich....
    Mir wurde geraten, wenn ich kann, unbedingt noch die Kartenform zu beantragen, da es bei dem anderen Schwierigkeiten gibt/gab....
    könnte knapp werden...
    Wer hat hier eventuell Erfahrungen und weiß genaues?

    LG
    serafina

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    #2
    Noch bist Du ja nicht "Resident".

    Ist er gültig, keine Probleme.

    Nachher ist eine Ummeldung dann angesagt, so nach 6 Monaten des Residentenseins. Dies haben aber viele der deutschen Residenten hier noch umgangen, weil es kaum überprüft wird. Nur bei Strassenkontrollen durch die Verkehrspolizei kann das rauskommen, dann problematisch werden.

    Da muss jeder selbst wissen, was er tut.
    ******************************************

    ?

    Nein, nichts Neues !

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      #3
      Nein, noch bin ich kein Resident...
      Gebe jetzt aber meinen Wohnsitz hier auf....
      In 6 Monaten werden mir die deutschen Behörden, dann aber keinen ausstellen...

      Wie ist das mit dem Eu-Teil, hat man dann diese Gesundheitsuntersuchungen nicht mehr oder was genau ist der Unterschied?

      Heutzutage sind 6 Monate ...ein Wimpernschlag....

      Von Teneriffa aus ist der Kartenführerschein sicher etwas schwieriger zu kriegen...geh ich mal von aus...
      Bzw. nur noch für Leute mit Wohnsitz in Deutschland zu haben...
      Das hab ich dann aber nicht mehr...

      Die Infos im Netz sind allesamt widersprüchlich...

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        #4
        Hola, anbei eine Information zu "Ausländischen2 Führerscheinen in alle EU Ländern
        Zitat:
        Deutsche Auto-Urlauber sind in der Vergangenheit gelegentlich im Ausland beanstandet worden, wenn sie mit ihrem alten Führerschein in eine Polizeikontrolle gerieten. Denn die ausländische Polizei kennt oft die genaue Rechtslage nicht und verlangt manchmal den 1999 eingeführten neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.Sollte ein älterer Führerschein bei einer Verkehrskontrolle nicht akzeptiert werden, wird man häufig ums Zahlen (wenn möglich unter Vorbehalt oder als Sicherheitsleistung) kaum herumkommen, da die Polizei den Betroffenen zwecks Eintreibung des Bußgeldes am Weiterfahren hindern oder eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Aus dem Strafzettel sollten aber sowohl der bezahlte Betrag, als auch der Zahlungsgrund zu ersehen sein. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann versuchen, den Bescheid mit Hilfe eines ausländischen Anwalts anzufechten, um so u. U. sein Geld zurückzubekommen. Wer jedoch unbedingt von vorneherein etwaigen Problemen aus dem Weg gehen möchte, kann seinen alten Führerschein gegen das neue EU-Dokument umtauschen. Dieser Verwaltungsvorgang kostet EUR 24,--. Die Wartezeit beträgt je nach Wohnort des Antragstellers zwischen einer und sechs Wochen. Diese Maßnahme empfiehlt sich vor allem dann, wenn der Betroffene häufig ins Ausland fährt, der vorhandene Führerschein mit einem alten Foto versehen ist oder Eintragungen nicht mehr gut lesbar sind.
        Deutsche Führerscheine haben volle Gültigkeit in Österreich
        In einem offiziellen Schreiben des österreichischen Bundesverkehrsministeriums vom 02. Juni 2000 wird bestätigt, dass alle deutschen Führerscheinmodelle in Österreich volle Gültigkeit haben. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um ein nach den EU-Vorschriften ausgestelltes Modell oder um ältere „graue Führerscheine“ handle, so das Wiener Verkehrsministerium. Ähnliches ergibt sich aus einem Rundschreiben gleichen Datums des österreichischen Innenministeriums an alle höherrangigen Polizeidienstbehörden.
        Die ausdrücklich bestätigte „volle Gültigkeit“ älterer (grauer und rosafarbener) Führerschein-Modelle in Österreich bezieht sich selbstverständlich auf alle Teile des Dokuments, u.a. auch auf das Foto und die Adresse des Fahrerlaubnisinhabers. Nach dem deutschen Führerscheinrecht müssen bei Erteilung der Fahrerlaubnis die Angaben im Führerschein-Dokument den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ein veraltetes Foto verpflichtet den Führerscheininhaber nicht zum Umtausch des Scheins.
        Trotz dieser eindeutigen Rechtslage haben österreichische Polizeibeamte auch schon in früheren Jahren immer wieder Führerscheinfotos, die nicht mehr neuesten Standes waren, beanstandet und deswegen teils auch Verwarnungen ausgesprochen. Dabei wurde verkannt, dass es sich beim Führerschein nicht um ein Identitätspapier, sondern um ein Dokument handelt, mit dem das Bestehen eines Rechts – der Fahrerlaubnis – für eine bestimmte Person amtlich bestätigt wird. Bestehen seitens polizeilicher Verkehrsüberwachungs-organe Zweifel an der Identität des Inhabers dieses Rechts, kann von diesem (zusätzlich) zum Führerschein als Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses verlangt werden.
        Die österreichische Beanstandungspraxis ist nicht erst seit Inkrafttreten der zweiten EU-Führerscheinrichtlinie (Einführung u.a. des Scheckkartenformats) unzulässig. Auch nach den internationalen Straßenverkehrsabkommen, die der Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs dienen, sind die Unterzeichnerstaaten (und damit auch Österreich) gehalten, bei vorübergehenden Aufenthalten deutscher Fahrerlaubnisinhaber deren Führerscheindokumente – im ursprünglichen Zustand – anzuerkennen. Andere Praktiken wären nicht nur rechtswidrig, sondern würden auch Sinn und Zweck internationaler Verkehrsübereinkommen zuwiderlaufen.
        Da die neuen EU-Führerscheine im Scheckkartenformat – jedenfalls in Deutschland – auf unbeschränkte Dauer ausgestellt werden, sind diese von Österreich im übrigen auch dann anzuerkennen, wenn sich das Aussehen des Inhabers (etwa bei Bartträgern) geändert hat.

        Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die alten deutschen Führerscheine nach wie vor auch in allen anderen Ländern der Europäischen Union gültig bleiben. Nach der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG müssen diese Dokumente in sämtlichen EU-Staaten weiterhin anerkannt werden. Dies hat die EU-Kommission mit Entscheidung vom 21.3.2000 ausdrücklich bestätigt.
        deutsch

        Kommission Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511)(2000/275/EG)Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat folgende Entscheidung erlassen:gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 1gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG( 2 ), insbesondere auf die Artikel 1 Absatz 2 und 10 Absatz 1,in Erwägung nachstehender Gründe1) Gemäß dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht ausgestellten Führerscheine, gegenseitig anerkannt.2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfaßt die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.(...) .





        englisch

        Commission Commission Decision of 21 March 2000on equivalences between certain categories of driving licences(notified under document number C(2000)511)(2000/275/EC)The Commission of the European Communities, has adopted this decision:Having regard to the Treaty establishing the European Community,Having regard to Council Directive 91/439/EEC of 29 July 1991 on driving licences (1 ),as last amended by Directive 97/26/EC(2 ),and in particular Article 1(2)and the first paragraph of Article 10 thereof,Whereas1) Directive 91/439/EEC provides that all driving licences issued by Member States,including those issued before the implementation of that Directive in national legislation, have to be mutually recognised.(2) That the principle of mutual recognition of driving licences entails full recognition of all entitlements which have been granted to a licence holder in accordance with national provisions in force at the time.(...)





        französisch

        Commission Décision de la Commission du 21 mars 2000concernant les équivalences entre certaines catégories de permis de conduire[notifiée sous le numéro C(2000)511 ](2000/275/CE)La Commission des Communautés européennes, a arr?té la présente décision:vu le traité instituant la Communauté européenne,Article premier vu la directive 91/439/CEE du Conseil du 29 juillet 1991relative au permis de conduire (1 ),modifiée en dernier lieu par la directive 97/26/CE(2 )et notamment son article 1 er ,paragraphe 2,et son article 10,premier alinéa,considérant ce qui suit1) La directive 91/439/CEE prévoit que tous les permis de conduire délivrés par les États membres,notamment ceux qui ont été délivrés avant la transposition de cette directive dans les législations nationales,doivent ?tre mutuellement reconnus.(2) Ce principe de reconnaissance mutuelle des permis de conduire comprend la reconnaissance de tous les droits conférés ? un titulaire de permis conformément aux dispositions nationales en vigueur au moment de leur octroi.(...)





        italienisch

        Commissione Decisione della commissione del 21 marzo 2000relativa alle equipollenze fra talune categorie di patenti[notificata con il numero C(2000) 511]La commissione delle Comunit? Europee, ha adottato la presente decisione:visto il trattato che istituisce la Comunit? europea,vista la direttiva 91/439/CEE del Consiglio, del 29 luglio 1991,concernente la patente di guida ( 1 ) modificata da ultimo dalla direttiva 97/26/CE( 2 ), in particolare l’articolo 1, paragrafo 2, e l’articolo 10, paragrafo 1,considerando quanto segue1) La direttiva 91/439/CEE stabilisce che tutte le patenti di guida rilasciate dagli Stati membri, comprese quelle rilasciate prima dell’attuazione di tale direttiva, devono essere reciprocamente riconosciute.(2) Il principio del reciproco riconoscimento delle patenti di guida implica il riconoscimento integrale di tutti i diritti attribuiti al titolare della patente conformemente alle disposizioni nazionali in vigore al momento del rilascio.(...)





        spanisch

        Comisión Decisión de la Comisión de 21 de marzo de 2000sobre las equivalencias entre determinadas categorías de los permisos de conducción[notificada con el número C(2000) 511](2000/275/CE)La Comisión de las Comunidades Europeas, ha adoptado la presente decisión:Visto el Tratado constitutivo de la Comunidad Europea,Vista la Directiva 91/439/CEE del Consejo, de 29 de julio de 1991,sobre el permiso de conducción( 1 ), cuya última modificación la constituye la Directiva 97/26/CE( 2 ), y, en particular, el apartado 2 de su artículo 1 y el apartado 1 de su artículo 10,Considerando lo siguiente1) La Directiva 91/439/CEE establece que todos los permisos de conducción expedidos por los Estados miembros, incluidos los expedidos antes de la transposición de dicha Directiva a la legislación nacional, serán reconocidos recíprocamente.(2) Dicho principio de reconocimiento recíproco de los permisos de conducción incluye el pleno reconocimiento de todas las habilitaciones que se hayan concedido al titular de un permiso de acuerdo con las disposiciones nacionales en vigor en ese momento.(...)





        niederländisch

        Commissie Bechikking van de Commissie van 21 maart 2000inzake gelijkwaaardigheid tussen bepaalde categorieën van rijkbeijzen(Kennisgeving geschied onder nummer C(2000) 511)(Voor de EER relevante tekst)(2000/275/EG)DE COMMISSIE VAN DE EUROPESE GEMEENSCHAPPEN,Gelet op het Verdrag tot oprichting van de Europese Gemeenschap,Gelet op Richtlijn 91/439/EEG van de Raad van 29 juli 1991 betreffende het rijbewijs(1), laatstelijk gewijzigd bij Richtlijn 97/26/EG(2), en met name op artikel 1, lid 2, en op artikel 10, eerste alinea,Overwegende hetgeen volgt:1) In Richtlijn 91/439/EEG is bepaald dat alle door de lidstaten afgegeven rijbewijzen, met inbegrip van die welke vóór de tenuitvoerlegging van die richtlijn in de nationale wetgeving zijn afgegeven, door de lidstaten onderling worden erkend.(2) Dit beginsel van onderlinge erkenning van rijbewijzen omvat de volledige erkenning van alle bevoegdheden die in overeenstemming met de nationale bepalingen welke op dat tijdstip van kracht waren, aan een rijbewijshouder zijn verleend.(...)
        Zitatende.
        Hierbeiwirdie EU Rictlinie genannt. Kann nicht schaden wenn man dies in der jeweiligen Landessprache in den Führerschein legt.
        Ein schönes Wochenende
        Scheinbare Rechtschreibfehler beruhen auf einer individuellen Rechtschreibreform und/oder klemmender Tastatur.

        Gruß Günter

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          #5
          Am einfachsten ist es, wenn Du Dir den FS im Kartenformat beantragst.
          EU-Führerscheine sind innerhalb der EU gültig und müssen nicht umgeschrieben/registriert werden, die Zusatz-Auflagen der einzelnen Länder müssen erfüllt werden. D. h. für Spanien: Gesundheitsuntersuchung in bestimmten Intervallen (10/5 Jahre), 30 - 35 Euro für die Überprüfung Sehen, Hören, Reaktion, Psyche - alles in allem 5 - 10 Minuten. Das ausgestellte Dokument gehört zum Führerschein und man sollte es immer dabei haben.

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            #6
            Einmal "Resident" in Spanien, auf Jahre hinaus, tritt die Gleichheit der Bürger untereinander ein. Somit ist man sowieso gezwungen, den Erneuerungs-Intervall der Führerscheine einzuhalten, der z. B. bei meinem 5 Jahre beträgt.

            So wäre also der Neuankömmling auch dazu gezwungen, und besser dies Verfahren selbst einzuleiten. Dazu kommt die Fahrtauglichkeitsprüfung, die jedesmal mit erforderlich ist.

            Also, alle 5 Jahre erneuern und dazu am gleichen Tage des Antrages die Tauglichkeit prüfen lassen, das geht in einem Abwasch.

            Wer noch in D einen Wohnsitz hat, kann sich da noch etwas verstecken und angeben, dort für länger als das halbe Jahr zu leben, und kommt so drum herum.

            Wer aber hier "residiert" und auch hier vornehmlich berufstätig ist, eben nicht.

            Die Intervalle mögen sich mal ändern, aber wohl kaum anzunehmen.

            Für die anderen Fälle würde ich den spanischen Text von "Windus 1947" ( Danke ! ) ausdrucken und auch immer mitführen.
            Zuletzt geändert von LaTorre; 13.05.2011, 17:04.
            ******************************************

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            Nein, nichts Neues !

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              #7
              Zitat von serafina Beitrag anzeigen
              Nein, noch bin ich kein Resident...
              Gebe jetzt aber meinen Wohnsitz hier auf....
              In 6 Monaten werden mir die deutschen Behörden, dann aber keinen ausstellen...

              Wie ist das mit dem Eu-Teil, hat man dann diese Gesundheitsuntersuchungen nicht mehr oder was genau ist der Unterschied?

              Heutzutage sind 6 Monate ...ein Wimpernschlag....

              Von Teneriffa aus ist der Kartenführerschein sicher etwas schwieriger zu kriegen...geh ich mal von aus...
              Bzw. nur noch für Leute mit Wohnsitz in Deutschland zu haben...
              Das hab ich dann aber nicht mehr...

              Die Infos im Netz sind allesamt widersprüchlich...

              Also wenn de am Montag den Scheckkarten Führerschein beantragst, dann bekommste ihn in genau 3 Wochen
              Ein Lächeln kostet nix, darum lächle jeden Tag

              Liebe Grüße

              Eva

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