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    #1

    Bausteuer / Gebühren

    Weiss jemand ob es neuerdings wirklich so ist, dass die Bausteuer ( ca. 2,5 % vom Bauwert ) schon beim Einreichen des Bauantrages an die Gemeinde zu entrichten ist. Also noch bevor überhaupt die Baugenehmigung gegeben wurde.
    Muss dann noch zuzüglich zur Bausteuer eine Baugenehmigungsgebühr bezahlt werden und wenn ja wieviel Prozent wären das vom Neubauwert ?


    LG

    kiki

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    #2
    Vielleicht hilft Dir dieser link:

    http://www.finanztip.de/i/spanien/rp-im-s005.htm#45
    Nur wer mit Denken auf das Leben reagiert, kapiert Zusammenhänge.

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      #3
      Danke liebe Zauberin60
      Die Seite kenne ich schon und beantwortet leider nicht ausreichend meine Frage. Man sagte uns , dass die Bausteuer neuerdings schon beim Einreichen entrichtet werde muss, anscheinden war das ja sonst anders. Und ob nun noch zusätzlich eine Baugenehmigungsgebühr fällig wird und in welcher Höhe ( auch noch mal 2,5 % ? ) kann ich leider nicht ersehen.

      LG
      kiki

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        #4
        Eventuell könntest Du auch bei der Baubehörde oder Gemeinde nachfragen. Alternativ bei einem Steuerberater. Das ist allemal besser als Forenwissen... und die Auskünfte sind belastbar.
        Das oder dass? - Vollkommen unnützes Forenwissen...

        🗻 🌅 ⛵️ 🚠 🇪🇸

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          #5
          Schreib doch mal den Namen des Rathauses hier rein bei dem der Antrag abzugeben wäre. Vielleicht kann ich etwas herausfinden.

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            #6
            Danke queru,
            das ist das Ayuntamiento in Icod de los Vinos.

            LG
            kiki

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              #7
              Hier haben wir die Verordnung die für die Bausteuer zuständig ist.
              http://www.icoddelosvinos.com/ordena...ione_obras.pdf
              Sie ist von 2009, wird also aktuell sein.

              Ich übersetze frei wie folgt:
              Artikel 5.3 besagt, dass der Steuersatz 3% ist
              Artikel 5.4 besagt, dass die Steuer fällig wird im Moment des Baubeginns und dass man unter Baubeginn den Moment der Lizenzvergabe versteht, außer man beweist das Gegenteil.
              Am Ende des Artikels 8.2 steht, dass für den Fall, dass die beantragte Lizenz abgelehnt wird und auch nicht begonnen wurde zu bauen, man das Recht auf Rückzahlung der gezahlten Beträge hat.


              Hier haben wir die Verordnung die für die Berechnung der Baulizenzgebühr zuständig ist: http://www.icoddelosvinos.com/ordenanzasrentas/202.pdf

              Artikel 6: Gibt es einen Gebührensatz für die ?Obra mayor?, dass wäre z.B. ein Hausbau) und einen anderen für eine ?Obra menor? (kleinere Bauarbeiten).

              Obras mayores:
              Fläche zwischen 0 und 399 m?: 0,90 Euro/m2
              Fläche über 400 m?: 1,05 Euro/m2 aber noch korrigiert mit einem folgender Koeffizienten:
              Neubau oder Vergrößerung: 1
              Restaurierung historischer Gebäude: 0,5
              Sozialbauwohnungen: 0,25

              Obras menores:
              Wenn ein technisches Projekt erforderlich ist: 150,25 Euro
              Wenn kein technisches Projekt erforderlich ist: 90,15 Euro

              Artikel 8.1 besagt, dass diese Gebühr in dem Moment fällig wird wenn die städtische Aktivität beginnt und dies ist wenn die Lizenz beantragt wird.


              Also mein Fazit: Die Steuer wird bei Erhalt der Lizenz fällig und die Gebühr bei Antragstellung.

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                #8
                Wow, vielen lieben Dank queru, für diese schnelle und präzise Auskunft ! Du hast mir sehr weiter geholfen.

                LG
                kiki

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